Frontscheiben tönen
Das Thema ?Tönen der Frontscheibe und der vorderen Seitenscheiben? wird oft nachgefragt und
diskutiert.
Grundsätzlich gilt, dass diese Scheiben eine Tönung haben dürfen. Aber nur bis zu einem
bestimmten Prozentsatz. Das heißt, die Frontscheibe darf maximal bis zu 25% und die
vorderen Seitenscheiben bis maximal 30% getönt sein.
Da die Scheiben werksseitig schon bis zu 20% eingefärbt sind, ist eine nachträgliche
Tönung mit Folie immer eine Überschreitung der zulässigen Tönungswerte.
Folgendes sagt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dazu:
Folien, die an Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden sollen, sind nach ? 22a
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bauartgenehmigungspflichtig. Sie dürfen nur
verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Das KBA hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine Reihe von Allgemeinen Bauartgenehmigungen
(ABG) für Folien erteilt.
In keinem Fall wurden eingefärbte Folien für die Verwendung an solchen Scheiben
genehmigt, die für die Durchsicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind. Vordere
Seitenscheiben sind für die Durchsicht von Bedeutung.
Ob Zulassungsbehörden Bauartgenehmigungen im Einzelfall für die Verwendung an vorderen
Seitenscheiben erteilt haben, ist dem KBA nicht bekannt.
Jegliche nachträgliche Veränderung ( egal ob Folie, fluten oder anderes)der vorderen
Scheiben ( Front- wie auch Seitenscheiben ) ohne ABG führt
- zum erlöschen des Versicherungsschutzes
- zum führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis und zur Stilllegung
- bei erkennen solch einer Eintragung, zur Streichung dieser und zur amtlichen Prüfung
des Fahrzeugs
Ausnahmen sind Splitterschutzfolien, die aber auch eine ABG vorweisen und nur auf original
ungetönte Scheiben aufgebracht werden dürfen.
Da Zulassungsbehörden auch separate Zulassungen erteilen können, ist es ratsam, bei
seiner zuständigen Behörde direkt anzufragen, was erlaubt ist und was nicht.
Bildquelle: www.cfc.de
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