Allgemeine Bauartgenehmigung
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Zu jedem Auto mit getönten Scheiben muss es eine ABG (Allgemeine-Bauartgenehmigung) geben.
Das bedeutet, dass auf jeder getönten Scheibe eine Nummer (ist in die Folie eingearbeitet) zu sehen sein muss.
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| Den Schein zur ABG sollte man auch immer dabei haben ...! |
Die StVZO sagt dazu:
B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
?20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
(1)
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die
Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten
vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine
Bauartgenehmigung), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der
dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines
Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine
Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden
sind, kann die Allgemeine Bauartgenehmigung erteilt werden
dem
Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat
hergestellt worden sind, in dem der Vetrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
dem
Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat
hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie aber in den
Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden
sind, in dem der Vetrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt,
in den anderen
Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der
Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.
In
den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des Herstellers in
einem Staat ansässig sein, in dem der Vetrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß
der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.
(2)
Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis
entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann
einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt,
welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a)
Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung
auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das
Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Bauartgenehmigung
aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden
dürfen (? 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3); ? 22 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(3)
Der Inhaber einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeuge hat für
jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen
Fahrzeugbrief (? 25) auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden
vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über
das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das
Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von
jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein
Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der
Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so
müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet
werden. Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Bauartgenehmigung
unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner
Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig.
(3a)
Der Inhaber einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeuge ist
verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige
Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die
Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Bauartgenehmigung die
Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn
mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben
für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die
Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben
über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung
mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung
jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Die
Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der
Inhaber einer Allgemeinen Bauartgenehmigung auch einen Fahrzeugbrief
nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung
beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
der
Inhaber einer Allgemeinen Bauartgenehmigung durch Eintragung der vom
Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie
Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass
das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser
Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.
(3b)
Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht
die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine
Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen
Bauartgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen
Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle
mitteilt.
(4)
Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt
bei Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung durch schriftlichen
Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der
Allgemeinen Bauartgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen
entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das
Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene
Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5)
Die Allgemeine Bauartgenehmigung erlischt nach Ablauf einer etwa
festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und
wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der
Allgemeinen Bauartgenehmigung gegen die mit dieser verbundenen
Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich
herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6)
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren
Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen
Bauartgenehmigung verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen
lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das
Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis
davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich
verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu
ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der
Allgemeinen Bauartgenehmigung, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der
Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
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